Verkehrsrecht Trainer

Start
Willkommen zum Training
Nutze das interaktive Schema zur Übersicht oder starte direkt die Prüfung.

Prüfschema: Radfahrende

×

Tippe auf die Schritte, um Details und Definitionen aufzuklappen.

Öffentlicher Verkehrsraum (ÖVR)

1. Widmung Die Bestimmung des Straßenbaulastträgers für den Gemeingebrauch durch Jedermann (z.B. durch Schilder oder Bekanntmachung).
2. Eignung (Fläche) Die Fläche muss für den öffentlichen Verkehr zur Nutzung typischer Verkehrsabläufe geeignet sein (z.B. reger Fahrzeugverkehr).
3. Gemeingebrauch Die Nutzung des Weges innerhalb verkehrsüblicher Grenzen durch Jedermann.
👉 Fazit: Handelt es sich um ÖVR, ist die StVO anwendbar.

§ 2 Abs. 1 StVO: Fahrbahnbenutzung

1. Fahrzeug Gegenstände, die zur Fortbewegung auf dem Boden bestimmt und geeignet sind.
2. Fahrzeugführer Wer die technischen Einrichtungen bedient, den Willen zur Fortbewegung hat und das Fahrzeug tatsächlich bewegt.
3. Grundsatz Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen. Die Fahrbahn ist der Teil der Straße, der für den allgemeinen Verkehr bestimmt ist.

§ 2 Abs. 4 StVO: Radwegpflicht

1. Radverkehr Fahren mit einem Fahrrad (Fahrzeug mit mind. 2 Rädern, Antrieb durch Muskelkraft/Pedale).
2. Radweg (Kriterien) Ein Sonderweg, der:
  • für Radfahrer eingerichtet und bestimmt ist,
  • baulich von der Fahrbahn getrennt ist (Bordstein/Pflaster),
  • als Radweg äußerlich erkennbar ist (VZ 237, 240, 241).
Rechtsfolge: Wenn ein Radweg vorhanden und gekennzeichnet ist, darf die Fahrbahn NICHT benutzt werden.

§ 1 Abs. 2 StVO: Behinderung

1. Verkehrsteilnehmer Wer sich verkehrserheblich verhält und auf einen Verkehrsvorgang einwirkt.
2. Anderer Jede fremde Person, die vom Verhalten betroffen ist (z.B. Autofahrer, der nicht überholen kann).
3. Behinderung Jede Beeinträchtigung der beabsichtigten und zulässigen Verkehrsteilnahme eines Anderen.
4. Unvermeidbarkeit Die Behinderung ist verboten, wenn sie VERMEIDBAR ist. Das ist der Fall, wenn sie dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann (Interessenabwägung). Wer gegen Regeln verstößt, behindert meist vermeidbar.

Rechtsfolge / Konkurrenzen

Ordnungswidrigkeit (OWi) Verstoß gegen § 49 StVO i.V.m. § 24 StVG.
Kette Oft Tateinheit zwischen dem Verstoß gegen das Verkehrszeichen (§ 41), der falschen Straßennutzung (§ 2) und der Behinderung (§ 1).